Schutzzweckder Norm
Maßregelcharakter
Zeitpunkt
Allein die bisherige Verfahrensdauer vermag eine positive Prognose imSinne einer (nunmehr) bei den Angeklagten vorhandenen charakterlichenEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zubegründen (vgl. BGH NStZ 1992, 586; BGHR StGB § 69Abs. 1 Entziehung 6, 7; BGH,Urt. v. 27.7.2000 - 4 StR 189/00 - NStZ2001, 32). Liegen seit Begehung der abgeurteilten Taten drei bzw. mehrals drei Jahre zurück, ist es jedoch wenig wahrscheinlich,daß ergänzende, die Entziehung der Fahrerlaubnisrechtfertigende Feststellungen noch getroffen werden können.Jedenfalls erscheint es insoweit regelmäßigausgeschlossen, daß nach Aufhebung undZurückverweisung der Sache ein ursprünglicherEignungsmangel noch im Zeitpunkt der neuen tatrichterlichenEntscheidung fortbesteht (vgl. hierzu BGHR StGB § 69 Abs. 1Entziehung 2, 4; Athing in MünchKomm StGB § 69 Rdn.61 m.w.N.; BGH,Beschl. v. 31.5.2005 - 4 StR 175/03).
(1) Wird jemandwegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder imZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter VerletzungderPflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nurdeshalbnicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nichtauszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wennsich aus der Tat ergibt,daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiterenPrüfung nach§ 62bedarf es nicht. ...
FrühereRechtsprechung
Danach wurde etwa in dem Transport von Drogen in Kraftfahrzeugen, derBenutzung als "fahrendem Kaufladen" oder des PKW als Ort zurAufbewahrung von zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln einMissbrauch der Fahrerlaubnis gesehen, die auch ohneBeeinträchtigung verkehrsspezifischer Belange auf dieUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugenschließen liess (vgl. insoweit BGH StGB § 69 Abs. 1Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 2000, 26 f.; 2003, 658 ff.;BGH,Beschl. v. 19.11.2004 - 2 StR 431/04; BGH,Beschl. v. 18.2.2005 -2 StR 484/04; BGH,Urt. v. 21.4.2004 - 1 StR 522/03; BGH, Urt. v.26.9.2003 - 2 StR 161/03; BGH,Beschl. v. 13.5.2003 - 4 StR 518/02;vgl. aber: BGH,Beschl. v. 3.12.2002 - 4 StR 458/02; betr. Beifahrer:vgl. BGHSt 10, 333; BGH bei Holtz MDR 1978, 986 und MDR 1981, 453; BGH,Beschl. v. 17.12.2002 - 4 StR 480/02; BGH,Beschl. v. 6.8.2002 - 4 StR211/02 betr.Verkäufe in und aus dem Taxi; OLGDüsseldorf JMBI. NRW 2002, 208).
NeueRechtsprechung
Ungeeignetheit
[ Definition]
[ VerkehrsspezifischerZusammenhang ]
„Aus der Tat“kannsich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen vonKraftfahrzeugen nur dann ergeben, wenn die Anlasstat selbsttragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft desTäters zulässt, die Sicherheit des Straßenverkehrsseinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (vgl.
BGH,Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 -BGHSt 50, 93, 102 f.; BGH, Beschl. v.23.5.2012 - 5 StR 185/12; König in Hentschel/König/Dauer,Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 69 StGB Rn. 13 mwN). DieBelange der Verkehrssicherheit sind in Kurierfällen, in denen derTäter im Fahrzeug Rauschgift transportiert, auch nicht ohneWeiteres beeinträchtigt; es besteht kein allgemeinerErfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zubesonders riskanter Fahrweise entschlossen sind (BGH,Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 -BGHSt 50, 93, 104; BGH, Beschl. v. 23.5.2012 -5 StR 185/12; König, aaO, § 69 StGB Rn. 14b).LeitsatzVerbringt der Täter das Tatopferunter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort,um dort eine Sexualstraftat zu begehen, so erweist er sich alleindadurch noch nicht als ungeeignet für das Führen vonKraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (BGH,Beschl. v. 21.6.2005 - 4 StR 28/05 - Ls. - NStZ-RR 2005, 307;imAnschluß an
BGH,Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW2005,1952).Auch wenn die Voraussetzungen des § 315bStGB unterBerücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 48,233 f.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. §315 b Rdn. 9) nicht anzunehmen sind, kann nach Einstellung desVerfahrens gemäß § 154Abs. 2 StPO in derRevisionsinstanz, der Maßregelspruch aufrechtzuerhalten sein,wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubniswegen charakterlicher Ungeeignetheit nach wie vor vorliegen (§69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB). Dies ist jedenfalls dann der Fall,wenn der Angeklagte versucht hat, sich seiner Festnahme wegen desBetäubungsmitteldelikts und dem Auffinden der im Fahrzeugbefindlichen Betäubungsmittel durch die ihn verfolgendenPolizeibeamten zu entziehen, indem er mit einer Geschwindigkeit vonteilweise mehr als 100 km/h unter Missachtung der Verkehrsregelungdurch Lichtzeichensignalanlagen, Gefährdung einesPolizeibeamten und Beschädigung eines Fahrzeugs durch dasStadtgebiet fuhr. Er hat damit gezeigt, dass er bereit ist, dieSicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellenInteressen unterzuordnen (vgl.BGH,Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 -NJW 2005, 1957 f.; BGH,Beschl. v. 1.9.2005 - 4 StR 292/05). Ebenfallsbejaht wurde die Anordnung der Maßregel bei Ablenkung derAufmerksamkeit des 78-jährigen Angeklagten (Fahrers), der einzwölfjähriges Mädchen zu sexuellenHandlungen in sein Fahrzeug verbrachte und hierbei auch den Hund desMädchens in sein Fahrzeug beförderte, der denAngeklagten durch sein unkalkulierbares Verhalten ablenkte, als erwährend der Fahrt erbrach (vgl. BGH,Beschl. v. 19.9.2005 - 1StR 296/05).Ein Erfahrungssatz, daß jeder Täter, derBetäubungsmittel in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalbzu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifelauch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht in einerFeststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht (BGH,Beschl. v. 5.11.2002 - 4 StR 406/02 - NStZ 2003, 312; BGH,Beschl. v.3.12.2002 - 4 StR 458/02; BGH, Urt. v. 4.11.2014 - 1 StR233/14).
Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis unddamitauch für die Anordnung einer (isolierten) Sperrfrist nach§ 69aAbs. 1 StGB ist, daß der Täter dieTat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen einesKraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten einesKraftfahrzeugführers begangen hat" (§ 69 Abs. 1 Satz1 StGB). Einen solchen Zusammenhang der dem Angeklagten angelastetenTat mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs besteht jedoch nicht,wenn weder der Angeklagte selbst noch ein Tatbeteiligter (vgl. BGHSt10, 333, 336) bei, vor oder nach Begehung der Tat ein Kraftfahrzeuggeführt haben und die Tat auch nicht unter Verletzung einerspezifisch einem Kraftfahrer im Straßenverkehr obliegendenPflicht begangen wurde. Dass die Tat gegen einen (anderen)Kraftfahrzeugführer gerichtet war, kann für sichgenommen auch dann nicht die Anordnung von Maßregeln nach§§ 69,69aStGB rechtfertigen, wenn die Tatangesichts ihrer Schwere auf eine charakterlicheUnzuverlässigkeit des Täters hinweist (vgl. BGH,Beschl. v. 10.10.2000 - 4 StR 381/00 - VersR 2001, 119 betr. Steinwurfaus 6 m Höhe von einer Tunnelbrüstung aufherausfahrenden PKW; vgl. auch OLG Celle NZV 1998, 170).Sofern für die rechtswidrige Tat nicht die Regelvermutung des§ 69 Abs. 2 StGB gilt, erfordert die Prüfung dercharakterlichen Ungeeignetheit des Täters zum FührenvonKraftfahrzeugen nach der ständigen Rechtsprechung desBundesgerichtshofs regelmäßig eine dem Tatrichtervorbehaltene Gesamtwürdigung von Tat undTäterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruckgekommen ist (vgl.
BGH,Beschl. v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 -BGHSt50, 93, 97; BGH,Beschl. v. 17.5.2000 – 3 StR 167/00 - BGHR StGB§ 69 Abs. 1;BGH, Beschl. v. 21.6.2016 - 4 StR 1/16 Rn. 11;MüKoStGB/Athing, 2. Aufl., § 69 Rn. 62 mwN).Maßregelanordnunggegen Beifahrer
TypischeVerkehrsstraftaten
Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren ohneFahrerlaubnis (vgl. Athing in MK-StGB § 69 StGB Rdn. 56;Herzog in NK-StGB 2. Aufl. § 69a Rdn. 10;Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 69 Rdn. 38;Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf-und Ordnungswidrigkeitenrecht 10. Aufl. Rdn. 602 m.w.N.). Wem dieErlaubnis fehlt, mit dem Pkw am öffentlichenStraßenverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn er estrotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit demFühren eines Kraftfahrzeugs - Teilnahme amöffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in besondersaugenfälliger Weise (vgl.
BGH,Urt. v. 5.9.2006 - 1 StR 107/06- NStZ-RR 2007, 89).Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es häufig und nachgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, deutet auffehlende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugenhin (vgl.
BGH,Urt. v. 5.9.2006 - 1 StR 107/06 -NStZ-RR 2007, 89;BayObLG bei Bär, DAR 1990, 361, 365; OLG Koblenz VRS 69, 298,300 f.; Athing aaO; Tröndle/Fischer aaO; Hentschel aaOm.w.N.). Freilich kann im Einzelfall auch eine andere Beurteilung inBetracht kommen (vgl.BGH,Urt. v. 5.9.2006 - 1 StR 107/06 -NStZ-RR2007, 89; Hentschel aaO Rdn. 602, 740 m.w.N.).siehe auch zur verwaltungsgerichtlichenBeurteilung derUngeeignetheit: VG Minden, Beschl. v. 06.11.2003 - 3 L 1106/03 sieheferner: Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG... (2) Ist dierechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 einVergehen
1. der Gefährdungdes Straßenverkehrs (§315c),
2. der Trunkenheitim Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubtenEntfernens vom Unfallort (§ 142), obwohlder Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötetodernicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutenderSchaden entstanden ist, oder
4. desVollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nachden Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täterin der Regel als ungeeignet zumFühren von Kraftfahrzeugen anzusehen. ...
Schadensbegriffdes § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
Die Grenze zum bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2Nr. 3StGB liegt bei 1.300 Euro (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2010 - 4 StR245/10 - NStZ 2011, 215; OLG Thüringen, Beschl. v. 17.9.2008 -1Ss 167/08 - OLGSt StGB § 315c Nr. 16).
siehezur Wertgrenze der §§ 315b, 315c StGB: §315b StGB Rdn. 35.2 - Fremde Sachen von bedeutendem Wert... (3) DieFahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein voneiner deutschenBehörde ausgestellter Führerschein wird im Urteileingezogen.
Entziehungeiner ausländischen Fahrerlaubnis
Urteilsformel
Soll einem Täter wegen einer anderen Straftat, die nicht indem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten ist, dieFahrerlaubnis entzogen werden, muß der Tatrichter eineGesamtwürdigung der Tatumstände und derTäterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlendeEignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfallabhängt (BGHR StGB § 29 Abs. 1 Entziehung 6, 7; BGHStV 1999, 18 f.; BGH,Beschl. v. 17.5.2000 - 3 StR 167/00 - NStZ-RR2000, 297).
Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung derFahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins bedarf esnicht, wenn diese Rechtsfolgen unmittelbar mit der Rechtskraft deseinbezogenen Urteils wirksam wurden und sich deshalb erledigt haben(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 247; BGH,Beschl. v. 6.8.2009 - 3 StR 296/09).
siehe auch: NachträglicheBildung der Gesamtstrafe,§ 55 StGB--> Abs. 2;
Der Maßregelausspruch im angefochtenen Urteil ist ggfls. auchdurch das Rechtsmittelgericht dahin zu ergänzen, dass derFührerschein des Angeklagten eingezogen wird. DasVerschlechterungsverbot des §
358Abs. 2 StPO steht derNachholung dieser gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 168,178; BGH, Beschl. v. 11.6.1997 - 2 StR 137/97; BGH,Beschl. v. 4.9.2007- 4 StR 393/07; BGH,Beschl. v. 29.4.2008 - 4 StR 148/08 - wistra 2008,305).Die vom Tatrichter in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnisunterlassene Einziehung des Führerscheins kann dasRevisionsgericht nachholen. Hat daher das Tatgericht lediglich dieFahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und eine Sperrfrist fürderen Wiedererteilung festgesetzt, bedarf der Urteilsspruch derErgänzung insoweit, als auch die Einziehung desFührerscheins ausgesprochen werden muß (§69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann das Revisionsgericht nachholen (vgl.BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH, Beschl. v. 9.10.2002 - 2 StR326/02; BGH,Beschl. v. 5.11.2002 - 4 StR 381/02;Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a).
Durch Zeitablauf kann im Instanzenzug sich eine angeordnete Sperrfristfür die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis erledigen. Derdiesbezügliche Ausspruch entfällt dann.Aufrechtzuerhalten ist insoweit lediglich die Anordnung überdie Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1996,433; BGH,Beschl. v. 19.2.2002 - 1 StR 5/02 - NJW 2002, 1813).
Beispiel: "... wird mit der Maßgabe alsunbegründetverworfen, daß der Ausspruch über dieAufrechterhaltung der im Urteil des .. vom ... angeordnetenMaßregel hinsichtlich der Sperrfrist für dieErteilung einer neuen Fahrerlaubnis entfällt. ..."
siehe auch: NachträglicheBildung der Gesamtstrafe,§ 55 StGB--> Abs. 2; Fahrerlaubnissperre, §69a StGB
Hat der Täter keine (in- oder ausländische)Fahrerlaubnis und liegen die Voraussetzungen des § 69 StGBvor, so wird gemäß § 69aAbs. 1 Satz 3 StGBnur die Sperreangeordnet (vgl. BGHSt 44, 194, 196; BGH,Beschl. v.26.7.2005 - 4 StR 271/05).SelbständigeAnordnung der Fahrerlaubnisentziehung
Verfahren
[ Verbotder Doppelbestrafung - ne bis in idem ]
siehe auch: § 1StGB, Keine Strafe ohne Gesetz--> Rdn. 25.2
Gesetze
[ Verweisungen]
§ 62StGB sieheauch: Grundsatz derVerhältnismäßigkeit, § 62 StGB
§ 142StGB sieheauch: UnerlaubtesEntfernen vom Unfallort, § 142 StGB
§ 315cStGB sieheauch:Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 316StGB sieheauch: Trunkenheit imVerkehr, § 316 StGB
§ 323aStGB sieheauch: Vollrausch,§ 323a StGB
Auf § 69 StGB wird verwiesen in:
§ 44StGB sieheauch: Fahrverbot,§ 44 StGB
§ 111aStPO sieheauch: § 111aStPO, Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 473StPO sieheauch: § 473StPO, Kosten und Auslagen bei Rechtsmittel
Strafgesetzbuch -Allgemeiner Teil - 3. Abschnitt (Rechtsfolgen derTat) 6. Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)